DANIEL M. SCHÄFFNER
Mitglied des Landtags Rheinland-Pfalz
Plenarsitzung am 24. Januar 2017 – Rede zum Landesgesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes
Sehr geehrter Herr Präsident,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
meine sehr geehrte Damen und Herren,
wir befassen uns heute mit zwei unterschiedlichen Gesetzesinitiativen zur Änderung des § 44 Abs. 1 des Landesmediengesetzes, der die Wahl des Direktors oder der Direktorin der Landeszentrale für Medien und Kommunikation regelt.
Einen etwas weitergehenden, wohl sehr stark an dem Gesetz von NRW orientierten, von der AfD und einen, rein auf das Wahlverfahren bezogenen, von der CDU, den ich als angemessener ansehe.
Bereits mit Schreiben vom 01. Dezember 2017 hat die Staatskanzlei alle Fraktionen darüber informiert, dass aufgrund der Europäischen Datenschutzgrundverordnung eine Anpassung des Landesmediengesetzes in 2018 notwendig sei.
Sinnvoll wäre es, in diesem Zusammenhang eine größere Novelle des LMG anzustreben und z.B. auch die „Entfristung von Zulassungen“ zu ermöglichen, die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für regionale Plattformen zu regeln und einiges mehr, in diesem Zusammenhang mit zu erneuern.
Das wäre dann auch die passende Stelle, über die zukünftige Form der Wahl der Direktorin oder des Direktors der LMK zu beraten.
Allein bei den beiden vorliegenden Entwürfen sieht man schon, dass es unterschiedliche Möglichkeiten gibt. Schaut man nur mal auf die Regelungsvielfalt der 14 Landesmedienanstalten deutschlandweit, erkennt man, dass nur für 5 bzw. 6 eine Ausschreibungspflicht im Gesetz verankert ist.
Es gibt also sicher nicht den EINEN richtigen Weg, sondern einige, die man sich durchaus anschauen sollte…
Mir erschließt sich nicht, warum der Direktor einer Landesmedienanstalt unbedingt Volljurist sein muss? Hier gibt es besseren Regelungen in manchen Ländern.
Auch lohnt sich ein Blick nach Niedersachsen, dort ist geregelt, dass „sollte beabsichtigt sein, den bisherigen Direktor oder die Direktorin erneut zu wählen, von einer Ausschreibung abgesehen werden kann“. Im Sinne eines wirtschaftlichen und ehrlichen Verfahrens, eine Möglichkeit über die man nachdenken kann.
Das waren jetzt nur zwei Beispiele die verdeutlichen sollten, dass es durchaus differenzierte Möglichkeiten gibt, ein Landesmediengesetz in diesem Punkt zu gestalten.
Aktuell steht auch eine Klärung vor Gericht an. Ein möglicher Erkenntnisgewinn daraus, sollte auch in eine Gesetzänderung einfließen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ohne hier schon einen gesetzesreifen Vorschlag im Kopf zu haben, kann ich mir als Alternative auch vorstellen, dass wir die Versammlung der LMK stärken und dort erörtern, in wie weit Regelungen zur Besetzung und Wahl des Direktors oder der Direktorin, in der Hauptsatzung verankert werden könnten?
Dabei geht es ausdrücklich nicht darum, Verantwortung nicht hier im Landtag wahrnehmen zu wollen. Sondern um die Stärkung des Gremiums, das letztendlich auch die Wahl zu treffen hat!
Ich bin jetzt seit ca. 3 Jahren Mitglied der Versammlung der LMK, ich kann mir kaum ein Gremium vorstellen das pluraler besetzt ist.
Wer hier behauptet, politische Mehrheiten könnten umgesetzt werden, der diskreditiert ganz eindeutig die Damen und Herren Mitglieder der Versammlung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation!
Der Vorsitzende der Versammlung hat es bereits mehrfach öffentlich gesagt, ‚er sehe im Nachhinein ein, dass das Verfahren nicht transparent genug verlaufen sei und er über andere Wahlverfahren nachdenke‘.
Für mich sind das Gedanken, die es lohnt zu vertiefen und letztendlich die beste Möglichkeit umzusetzen.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
ich glaube es ist deutlich geworden, dass es ein wichtiges Thema ist, das durchaus angegangen werden sollte.
Es ist aber auch so, dass es durchaus unterschiedliche Lösungsansätze gibt, das sieht man nicht zuletzt daran, wie es auch in anderen Bundesländern gelöst ist.
Lassen Sie uns deshalb gemeinsam im Ausschuss beraten und nach der besten Möglichkeit suchen.
Vielen Dank!
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